Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet „das Unternehmen“ GripFactory B.V. mit satzungsmäßigem Sitz in Ravenswade 102, 3439 LD Nieuwegein, Niederlande, und „der Käufer“ die andere Vertragspartei.

2. Vertragsschluss

2.1 Jedes vom Unternehmen abgegebene Angebot stellt eine invitatio ad offerendum dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Unternehmen die Bestellung des Käufers annimmt. Jedes vom Käufer mündlich abgegebene Angebot ist vom Käufer schriftlich zu bestätigen.

2.2 Alle Bestellungen werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Diese Bedingungen ersetzen alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien und schließen etwaige angebliche Bedingungen in der Bestellung des Käufers aus.

2.3 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur zulässig, wenn sie vom Käufer ausdrücklich schriftlich verlangt und von einem Geschäftsführer des Unternehmens schriftlich vereinbart werden.

2.4 Der Käufer darf den Vertrag oder die daraus resultierenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens weder abtreten noch übertragen oder dies vorgeben.

2.5 Muster, Broschüren und sonstige vom Unternehmen herausgegebene Unterlagen dienen dem Käufer nur zur allgemeinen Orientierung, stellen keine Zusicherungen des Unternehmens dar und sind für das Unternehmen nicht bindend.

2.6 Sonderangebote oder Rabatte, die vom Unternehmen oder seinen Vertretern angeboten werden, dürfen vom Käufer weder als Kaufanreiz ausgelegt noch zur Aufhebung dieser Bedingungen verwendet werden.

2.7 Kein Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens ist befugt, Zusicherungen abzugeben oder Garantien in Bezug auf die vom Unternehmen gelieferten Waren oder Dienstleistungen zu gewähren. Sofern vom Unternehmen, seinen Mitarbeitern oder Vertretern eine Erklärung oder Zusicherung abgegeben wurde, auf die sich der Käufer stützt und die nicht in den dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Unternehmens beigefügten Unterlagen enthalten ist, muss der Käufer diese Erklärung oder Zusicherung in einem Dokument festhalten, das der Bestellung des Käufers beizufügen oder auf ihr zu vermerken ist; in einem solchen Fall kann das Unternehmen den Punkt bestätigen, zurückweisen oder klarstellen.

3. Änderung/Stornierung der Bestellung

3.1 Eine Stornierung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn sie von einem Geschäftsführer des Unternehmens ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde.

3.2 Jede vom Unternehmen akzeptierte Änderung einer Bestellung berechtigt das Unternehmen zu einer entsprechenden Anpassung der Preise und der voraussichtlichen Lieferzeiten; diese sind für den Käufer verbindlich.

3.3 Im Falle einer vereinbarten Stornierung durch den Käufer stellt der Käufer das Unternehmen vollständig von allen bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Aufwendungen und Verlusten frei sowie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Haftung des Käufers gegenüber dem Unternehmen vollständig erfüllt ist.

4. Preis

4.1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle genannten Preise ab Werk und zuzüglich MwSt. Fracht, Verpackung und/oder Porto werden gesondert berechnet.

4.2 Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 45 Tage gültig.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn entweder:

  • 5.1.1 die Waren an den Käufer oder auf Anweisung des Käufers an dessen Vertreter geliefert werden oder:
  • 5.1.2 die Waren versandbereit sind und die Lieferung oder Abholung durch den Käufer verzögert oder verweigert wird.

5.2 Vom Unternehmen genannte Zeiten und Termine für die Lieferung der Waren sind lediglich Schätzungen; die Einhaltung von Fristen ist insoweit nicht wesentlicher Vertragsbestandteil.

5.3 Das Unternehmen haftet in keiner Weise für Verluste, Schäden oder Aufwendungen (ob direkt, indirekt, Folgeschäden oder anderweitig, einschließlich, ohne Einschränkung, entgangenen Gewinns und Haftung gegenüber Dritten), die dem Käufer infolge einer Verzögerung bei der Lieferung der Waren entstehen, gleich aus welchem Grund.

5.4 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist das Unternehmen berechtigt, Teillieferungen der Waren vorzunehmen und für jede Teillieferung eine gesonderte Rechnung zu stellen.

5.5 Bei Teillieferungen ist der Käufer nicht berechtigt, die Lieferung mangelhafter Waren in einer Teillieferung oder die verspätete Lieferung einer Teillieferung als Rücktritt vom gesamten Vertrag zu behandeln.

5.6 Der Käufer ist für das Entladen der gelieferten Waren verantwortlich und stellt geeignete Entladeeinrichtungen (einschließlich ausreichender Geräte und Arbeitskräfte) sowie Lagermöglichkeiten bereit.

6. Annahme der Waren

6.1 Der Käufer gilt als die Waren angenommen zu haben, sofern er sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt an der Lieferadresse zurückweist.

6.2 Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Waren, die beschädigt geliefert werden oder auf dem Transportweg verloren gehen, oder für Fehlmengen, es sei denn:

  • 6.2.1 im Falle von Beschädigung oder Fehlmenge werden die Einzelheiten auf dem Lieferschein oder der Empfangsbestätigung des Unternehmens und/oder des Frachtführers vermerkt und dem Unternehmen sowie dem Frachtführer geht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Waren an der Lieferadresse eine schriftliche Anzeige mit vollständigen Angaben zur Beschädigung oder
    Fehlmenge zu, und
  • 6.2.2 im Falle von auf dem Transportweg verlorenen Waren geht dem Unternehmen und dem Frachtführer innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum des vom Unternehmen ausgestellten Versandhinweises oder der Rechnung (je nach Fall) eine schriftliche Anzeige über die Nichtlieferung zu, und
  • 6.2.3 im Falle von Beschädigung werden die Waren an das Unternehmen zurückgesandt.

6.3 Vorbehaltlich der Einhaltung der Ziffern 6.1 oder 6.2 oben durch den Käufer (je nach Fall) und vorbehaltlich der Bedingung 7 unten ersetzt das Unternehmen alle vom Käufer zurückgewiesenen Waren oder Waren, die beschädigt geliefert wurden oder auf dem Transportweg verloren gingen, oder stellt diese wieder her (oder gewährt stattdessen nach Wahl des Unternehmens dem Käufer eine Gutschrift in Höhe des Preises der verlorenen oder zurückgewiesenen Waren bzw. im Falle beschädigter Waren einen entsprechenden anteiligen Betrag); darüber hinaus übernimmt das Unternehmen keinerlei weitere Haftung, einschließlich Folgeschäden, in Bezug auf vom Käufer zurückgewiesene Waren oder Waren, die beschädigt geliefert wurden oder auf dem Transportweg verloren gingen.

6.4 Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Waren zu ersetzen, an denen
Arbeiten durch Dritte vorgenommen wurden oder die aufgrund
von Vernachlässigung oder Missbrauch durch den Käufer beschädigt wurden.

7. Spezifikationen

7.1 Werden Maße in imperialen Einheiten angegeben oder bestellt, behält sich das Unternehmen das Recht vor, diese Maße in die nächstliegende metrische Entsprechung umzurechnen.

7.2 Angaben zu Platten- oder Zuschnittgröße und Dicke sind nur annähernd. Obwohl alle Anstrengungen unternommen werden, diese Angaben korrekt zu halten, erkennt der Käufer an, dass die Spezifikation der vom Unternehmen hergestellten und gelieferten Waren den üblichen Handelstoleranzen unterliegt.

8. Gefahrübergang und Eigentumsübergang

8.1 Die Gefahr an den Waren geht bei Lieferung auf den Käufer über.

8.2 Das Eigentum an den Waren geht ungeachtet der Lieferung an den Käufer erst dann vom Unternehmen auf den Käufer über, wenn der Käufer das Unternehmen unbedingt und vollständig für alle vom Unternehmen an den Käufer gelieferten Waren aus sämtlichen Verträgen bezahlt hat, unabhängig davon, ob die Zahlung fällig ist oder nicht.

8.3 Werden vom Unternehmen gelieferte Waren vor der Zahlung an das Unternehmen verarbeitet, eingebaut, als Material verwendet oder mit anderen Waren oder Materialien vermischt, geht das Eigentum an der Gesamtheit dieser anderen Waren (nicht jedoch die Gefahr) im Zeitpunkt der Verarbeitung, des Einbaus, der Verwendung oder der Vermischung auf das Unternehmen über und verbleibt beim Unternehmen, bis alle oben genannten Beträge vollständig bezahlt sind.

8.4 Bis zum Eigentumsübergang vom Unternehmen:

  • 8.4.1 verwahrt der Käufer als treuhänderischer Beauftragter und Verwahrer alle Waren, an denen das Unternehmen Eigentum hält, und hält alle noch nicht verkauften Waren getrennt, in gutem Zustand und eindeutig als Eigentum des Unternehmens gekennzeichnet.
  • 8.4.2 Der Käufer tritt dem Unternehmen unwiderruflich alle Rechte und Ansprüche ab, die dem Käufer gegen seine eigenen Kunden aus dem Verkauf von Waren an seine eigenen Kunden zustehen, an denen das Unternehmen Eigentum hält.
  • 8.4.3 Der gesamte Erlös aus jedem Verkauf durch den Käufer von Waren, an denen das Unternehmen Eigentum hält, ist treuhänderisch für das Unternehmen zu halten und darf nicht mit anderen Geldern vermischt oder auf ein
    überzogenes Bankkonto eingezahlt werden; er muss jederzeit als Geld des Unternehmens identifizierbar sein.
  • 8.4.4 Das Unternehmen oder seine Vertreter dürfen jederzeit ohne vorherige Ankündigung und unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Rechtsbehelfe die Räumlichkeiten des Käufers betreten und Besitz an Waren nehmen, an denen das Unternehmen Eigentum hält, wenn der Käufer mit der Zahlung irgendeines dem Unternehmen geschuldeten Betrags länger als vierzehn Tage in Verzug ist oder wenn das Unternehmen nach Treu und Glauben Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers hat.

9. Qualität und Verwendungszweck

9.1 Alle in den Unterlagen des Unternehmens genannten Brandtests wurden von anerkannten Brandforschungszentren mit vom Unternehmen hergestellten Mustern durchgeführt, die typisch für die üblichen Fertigungstechniken des Unternehmens sind.

9.2 Jede Empfehlung oder Anregung des Unternehmens zur Verwendung der Waren erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; es obliegt jedoch dem Käufer, sich von der Eignung der Waren für seinen jeweiligen Zweck zu überzeugen, einschließlich der Verwendung mit anderen Materialien, und es gilt als vereinbart, dass er dies vor Abgabe einer Bestellung getan hat.

9.3 Die Haftung des Unternehmens in Bezug auf die Qualität oder die Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn des Käufers, erhöhte Betriebskosten oder sonstige mittelbare finanzielle Verluste.

10. Zahlung

10.1 Sofern hierin nicht anders bestimmt, ist die Zahlung vollständig spätestens am letzten Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Lieferung oder der als Lieferung geltenden Lieferung folgt.

10.2 Ist eine Zahlung überfällig, werden alle Zahlungen sofort fällig.

10.3 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jederzeit nach eigenem Ermessen Sicherheiten oder Zahlung zu verlangen, bevor es eine Bestellung weiterbearbeitet oder liefert.

10.4 Sofern nicht schriftlich vereinbart, ist der Käufer nicht berechtigt, ein Aufrechnungsrecht oder Gegenansprüche gegen dem Unternehmen geschuldete Beträge aus vom Käufer an das Unternehmen in Rechnung gestellten und gelieferten Waren geltend zu machen.

10.5 Die Zahlung gilt erst nach Einlösung des Schecks oder Wechsels als erfolgt.

11. Schutz des geistigen Eigentums

11.1 Die Marken, Handelsnamen, das Know-how, Urheberrechte, Designrechte, der Goodwill und Patente („das geistige Eigentum“), die aus den Waren oder den Unterlagen oder Mitteilungen des Unternehmens entstehen oder darin enthalten sind, stehen im Eigentum des Unternehmens.

11.2 Der Käufer darf nichts veranlassen oder zulassen, was das geistige Eigentum des Unternehmens oder dessen Rechte daran schädigen oder gefährden könnte, und darf andere dabei weder unterstützen noch es ihnen gestatten.

11.3 Der Käufer stellt das Unternehmen von allen Schäden, Strafen, Kosten und Aufwendungen frei, für die das Unternehmen infolge von Arbeiten nach der Spezifikation des Käufers haftbar werden kann, wenn dadurch Patente oder eingetragene Designs verletzt werden.

12. höhere Gewalt

12.1 Das Unternehmen haftet nicht für die Nichterfüllung eines Vertrags, wenn diese Nichterfüllung ganz oder teilweise auf Umstände außerhalb der Kontrolle des Unternehmens zurückzuführen ist; nicht abschließende Beispiele hierfür sind Arbeitskampfmaßnahmen, Arbeitskräftemangel, Krieg, innere Unruhen, Maßnahmen oder Vorschriften einer ordnungsgemäß eingesetzten Behörde, Nichtverfügbarkeit von Materialien, höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung oder Dürre.

12.2 Wird das Unternehmen unter den oben genannten Umständen an der Erfüllung eines Vertrags gehindert, teilt es dem Käufer dies so bald wie vernünftigerweise möglich schriftlich mit.

12.3 Bestehen die Umstände vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unternehmens beim Käufer weiterhin, kann jede Partei der anderen schriftlich die Kündigung des Vertrags anzeigen.

12.4 Wird der Vertrag auf diese Weise gekündigt, erstattet das Unternehmen dem Käufer jede bereits auf den Preis geleistete Zahlung (vorbehaltlich des Abzugs eines Betrags, den das Unternehmen vom Käufer zu fordern berechtigt ist); das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, den Käufer für weitere Verluste oder Schäden zu entschädigen, die durch die Nichterfüllung des Vertrags verursacht werden.

13. Verzicht

Ein Verzicht oder eine Nachsicht des Unternehmens, ob ausdrücklich oder stillschweigend, bei der Durchsetzung seiner Rechte aus diesen Bedingungen beeinträchtigt nicht sein Recht, diese künftig durchzusetzen.

14. Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt niederländischem Recht und ist nach diesem auszulegen. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag werden der Zuständigkeit der niederländischen Gerichte unterworfen, wobei das Unternehmen nach eigenem Ermessen bei der Rechtsverfolgung die Büros und Einrichtungen jedes niederländischen oder EWG-Gerichts nutzen kann.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Wird eine Bedingung oder ein Teil davon von einem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Behörde ganz oder teilweise für nichtig oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben diese Bedingungen im Übrigen sowie der verbleibende Teil der betroffenen Bestimmung weiterhin gültig.

15.2 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, seine Verkaufsbedingungen nach eigenem Ermessen zu ändern, soweit dies vom Unternehmen für erforderlich gehalten wird, und solche Änderungen in jedes einschlägige, für den Käufer maßgebliche und verbindliche Dokument aufzunehmen.